Geschäftsordnung

für die Wohnungseigentümerversammlungen der Eigentümergemeinschaft Costa Rica,
Urb. Puntillo del Sol, E-38370 La Matanza – Teneriffa – Spanien.

Zur Erleichterung der Eigentümerversammlungen hat die Eigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.03.2007 die nachfolgende Geschäftsordnung ergänzt und mehrstimmig beschlossen. Sie ist anzuwenden bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie durch Beschluss ergänzt, geändert oder neu formuliert wird.

1 Leitung der Versammlung

1.1. Der Präsident/die Präsidentin eröffnet, leitet und schließt die Eigentümerversammlung.

1.2. Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Verwaltungsbeirates oder ein zu Beginn der Versammlung durch die Stimmberechtigten mehrheitlich gewählter Vorsitzender/Vorsitzende kann im Ausnahme- und/oder Verhinderungsfall des Präsidenten/der Präsidentin die Versammlungsleitung so lange übernehmen, bis eine Verhinderung nicht mehr gegeben ist.

2 Eröffnung der Versammlung

2.1. Der Präsident/die Präsidentin muss

2.1.1. die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung
2.1.2. die Beschlussfähigkeit der Versammlung einleitend feststellen.

2.2. Bei vorhandener Beschlussfähigkeit eröffnet er/sie die Eigentümerversammlung.

3 Ordnungsvorschriften

Der Präsident/die Präsidentin übt in der Eigentümerversammlung das Hausrecht aus. Er/sie kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder aufheben, wenn sie nicht mehr nach dem Gesetz und/oder Geschäftsordnung durchführbar ist. Die Versammlung ist unterbrochen, wenn der Präsident/die Präsidentin sich kein Gehör verschaffen kann und mit entsprechen- der Erklärung seinen/ihren Platz verlässt. Der Präsident/die Präsidentin kann einen Anwesenden von der Eigentümerversammlung wegen besonders grober und/oder wiederholter Störung der Ordnung ausschließen, notfalls aus dem Versammlungssaal entfernen lassen.

4 Redeordnung zu Anträgen

4.1. Nach einleitender Argumentation des Präsidenten/der Präsidentin kann der Antragsteller/die Antragstellerin oder der Berichterstatter/die Berichterstatterin das Wort erhalten. Anschließend wird die Aussprache eröffnet. Durch Handzeichen erfolgt die Wortmeldung. Das Wort wird möglichst in der Reihenfolge der zu notierenden Meldungen erteilt. Der Präsident/die Präsidentin hat das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen. Er/sie kann dieses Wort außer der Reihe auch an den Antragsteller/die Antragstellerin und/oder dem Berichterstatter/der Berichterstatterin, zugezogene Sachverständige, Rechtsberater, Beisitzer des Verwaltungsrates und Wohnungseigentümer erteilen, die Tatsachen zur Sachaufklärung angeben oder zur Geschäftsordnung sprechen wollen.

4.2. Auf Beschluss der Eigentümerversammlung kann die Rededauer der Diskussionsteilnehmer auf eine bestimmte Gesamtzeit begrenzt werden. Die Einzelredezeit ist grundsätzlich nicht länger als drei Minuten.

Wenn der Redner/die Rednerin vom Tagesordnungspunkt abweicht oder die Redezeit überschreitet, kann der Präsident/die Präsidentin nach zweimaliger Verwarnung oder Mahnung das Wort entziehen. Der Betroffene darf in einem derartigen Fall zum selben Gegenstand nicht erneut sprechen.

5 Anträge zur Tages-/ und Geschäftsordnung

5.1. Anträge zur Tagesordnung sind mit Begründung schriftlich vier Wochen vor der Eigentümerversammlung dem Präsidenten/der Präsidentin zuzustellen, und von der Verwaltung nur noch zweisprachig (spanisch / deutsch) für die Versammlung zu erstellen.
Im Übrigen sind alle für die CCR bedeutsamen Verhandlungen, die Einladung zur Eigentümerversammlung , Anträge und deren Begründung, aber auch die Protokolle der Eigentümerversammlung zweisprachig (spanisch/deutsch) zu führen beziehungsweise zu erstellen.

Der Antragsteller hat die Anträge und deren Begründung in der Eigentümerversammlung grundsätzlich persönlich vorzutragen. Eine Bescheidung über Anträge eines nicht anwesenden Eigners ist nur dann ausnahmsweise möglich, wenn eine schriftliche Bevollmächtigung für einen Vertreter des antragstellenden Eigentümers vorliegt.

Wenn weder der Antragssteller noch ein mit schriftlicher Bevollmächtigung ausgestatteter Vertreter in der Eigentümerversammlung ist, werden die fristgerechten vorgelegten Anträge nicht behandelt.

Auch bei der Eigner-Antragsstellung und deren Begründung gilt § 4 der Geschäftsordnung (Redeordnung).

5.2. In Ausnahmefällen können Ergänzungsanträge zur Tagesordnung der Eigentümer-versammlung in der Eigentümerversammlung mündlich zur Geschäftsordnung gestellt und begründet werden, wenn objektiv zu einem früheren – fristgemäßen – Vorliegen des Antrages und seiner schriftlichen Begründung keine Gelegenheit bestand.

An welcher Stelle der Tagesordnung dann derartige Anträge behandelt werden, entscheidet der Präsident/die Präsidentin.

5.3. Anträge zur Geschäftsordnung beziehen sich auf

  • Schluss der Rednerliste oder
  • Schluss der Aussprache und/oder
  • auf den Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt.

Bei Anträgen dieser Art kann zur Begründung außer dem Antragsteller/der Antragstellerin nur einem Sprecher für und einem Sprecher gegen den Antrag das Wort für äußerstenfalls je drei Minuten erteilt werden. Das Schlusswort hat der Präsident/die Präsidentin. Über den Antrag wird unverzüglich abgestimmt. Ist Antrag auf Schluss der Rednerliste gestellt, so erhalten nur die Versammlungsteilnehmer noch das Wort, welche bei Antragstellung bereits auf der Rednerliste vermerkt waren.

6 Beschlussfassung

6.1. Bei allen Beschlüssen, die nach Gesetz oder Vereinbarung einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, hat der Präsident/ die Präsidentin durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mehrheit zugestimmt hat.

6.2. Bei Ablehnung eines Antrages gilt dieser als abschließend behandelt, es sei denn, er wird auf Antrag mit schriftlicher Begründung (§ 5.1. dieser Geschäftsordnung) erneut zum Tagesordnungspunkt erklärt.

6.3. Bei Beschlussunfähigkeit zu einem einzelnen Tagesordnungspunkt wird die Beschlussfassung durch den Präsidenten/die Präsidentin vertagt.

6.4. Der Präsident/die Präsidentin hat die Versammlung zu unterbrechen und die Beschlussfähigkeit feststellen zu lassen, wenn diese nach Abschluss einer Aussprache unmittelbar vor Eröffnung der Abstimmung durch Antrag angezweifelt wird.

Anträge zur Geschäftsordnung oder auf Vertagung können vorgezogen werden.

6.5. Beschlüsse sind vor Eröffnung der Abstimmung zweifelsfrei schriftlich zu formulieren. Die Beschlussfragen können nur mit „JA“ oder „NEIN“ beantwortet werden. Wahlen sind hiervon ausgenommen. Über mehrere, den gleichen Gegenstand betreffende Anträge, ist in der Reihenfolge der Antragstellung abzustimmen.

6.6. Soweit in der Eigentümerversammlung einstimmig entschieden werden muss, wenn zur Rechtsverbindlichkeit der Beschlussfassung die Einstimmigkeit aller Eigentümer erforderlich ist, ist die beglaubigte Protokollniederschrift den nicht an der Eigentümerversammlung anwesenden und nicht vertretenen Eigentümern über die Briefkästen in der Wohnungseigentümeranlage öffentlich zuzustellen.

Die Einstimmigkeit bzw. Mehrstimmigkeit gilt als gegeben, wenn die an der Eigentümerversammlung nicht teilnehmenden und/oder nicht vertretenen Eigentümer nicht binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich und begründet der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung widersprechen.

7 Abstimmung

7.1. Nach Abstimmungseröffnung kann das Wort, auch zur Geschäftsordnung, nicht mehr erteilt werden.

7.2. Gewertet werden als Ergebnis die „JA“- und „NEIN“ Stimmen. Stimmenthaltungen werden gezählt, jedoch im Abstimmungsergebnis weder positiv noch negativ gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7.3. Ein Stimmberechtigter ist ermächtigt, sein Stimmrecht zu übertragen. Für eine Sondereigentumseinheit/Wohnungseigentumseinheit kann, auch bei mehreren Berechtigten, die Stimme nur einheitlich abgegeben werden.

7.4. Der Vertreter ist berechtigt, das ihm übertragene Stimmrecht weiter zu übertragen. Bei Stimmrechtsübertragung ist ausdrücklich festzustellen, wer für welche Stimmen (nicht Namen, sondern Stimmrechtsanteile) ermächtigt war.

7.5. Im Normalfall wird durch Handzeichen oder heben der Stimmkarte abgestimmt. Zur Annahme eines Antrages auf namentliche öffentliche Abstimmung ist ein Mehrheitsbeschluss der Versammlung (einschließlich der vertretenen Stimmen) erforderlich.

7.6. Geheime Abstimmung gilt vor namentlicher Abstimmung.

7.7. Die Zustimmung eines Drittels der Anwesenden und vertretenen Eigentümer ist zur Annahme eines Antrages auf geheime Abstimmung erforderlich. Der Präsident/die Präsidentin oder gewählte Stimmzähler stellen das Abstimmungsergebnis fest. Das Ergebnis ist unmittelbar vom Präsidenten/der Präsidentin mit Angabe der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen zu verkünden und schriftlich zu protokollieren.

7.8 Der antragsstellende Eigentümer, der zur Jahreshauptversammlung auf Kosten der CCR seine Anträge übersetzen ließ, diese aber nicht in der Jahreshauptversammlung selbst vertritt oder nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter vorbringen lässt, kann auf Antrag des Präsidiums mit den Kosten belastet werden, die durch Übersetzung des/der Antrages / Anträge entstanden sind.

Insoweit muss ein Kostenübernahmebeschluss dann ergehen.

8 Vertretungsvollmacht

Die Vertretungsvollmacht muss vor Abstimmung schriftlich dem Präsidenten/ der Präsidentin auf der Grundlage der Teilungserklärung oder sonstiger Vereinbarungen vorgelegt und den Protokollunterlagen beigefügt werden.

9 Schließung der Versammlung

Durch den Präsidenten/die Präsidentin wird die Versammlung geschlossen, wenn:

9.1. Beschlussunfähigkeit der Versammlung festgestellt wird,
9.2. durch Beschluss die Versammlung unterbrochen oder geschlossen werden soll,
9.3. die gesamten Tagesordnungspunkte behandelt worden sind.

10 Niederschrift

Spätestens einen Monat nach der Versammlung sind die Beschlüsse und auf Verlangen auch einzelne Äußerungen in der Niederschrift festzuhalten und nach dem vorgegebenen Gesetz vom Präsidenten/der Präsidentin und von der/dem Sekretärin/Sekretär zu unterschreiben.

Die Übersetzungen, soweit erforderlich, haben in angemessener Zeit – unverzüglich – zu erfolgen.