Hausordnung

 der Wohn- und Gewerbeanlage
„Costa Rica“
Urb. Puntillo del Sol
E-38370 La Matanza/TENERIFE
ESPANA

Zur Erleichterung des Zusammenlebens in der Wohnungseigentümer-gemeinschaft hat diese in der Wohnungseigentümerversammlung vom 07.03.2015 die nach-folgende Hausordnung rechtsverbindlich beschlossen. Sie soll angewandt werden bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie durch einen neuen Beschluß ergänzt, geändert oder aufgehoben wird. Die einzelnen Positionen dieser Hausordnung sind an sich Selbst-verständlichkeiten des normalen Zusammenlebens.

1 : Schutz der Wohnungseigentumsanlage

1.1. Die Haus-, Aufzugs-und Korridoreingangstüren sind grundsätzlich geschlossen zu halten, nach 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr sogar abzuschliessen.

1.2. Hauseingänge und Garagenvorplätze sowie Pkw-Stellplätze erfüllen nur ihren Zweck, wenn sie zur ungehinderten Nutzung freigehalten werden. Flächen, die für Sonderzwecke gelb gekennzeichnet sind, dürfen nicht zum Parken benutzt oder auf andere Weise versperrt werden. Die Fahrzeuge müssen in der Mitte zwischen den Markierungen geparkt werden, um das Ein- & Aussteigen ohne Beschädigung der benachbarten Fahrzeuge zu gewährleisten.

1.3. Selbstverständlich dürfen Gegenstände (Verpackungen, Essensreste u.ä.) nicht von den Wohnungszugängen und/oder von den Balkonen – unter anderem zur Vermeidung von kostenintensiven Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen – entsorgt werden.

2 : Anzeigen von Schäden

Treten am Gemeinschaftseigentum Schäden auf, so ist dies unverzüglich dem/der Präsidenten/in bzw. dem Sekretariat zu melden. Drohen durch eingetretene Schäden unmittelbar Gefahren für bauliche Anlagen, die Bewohner oder Dritte, so muss der Wohnungseigentümer, soweit er dazu im Stande ist, vorläufig für deren Beseitigung oder das Anbringen zweckentsprechender Warnzeichen sorgen.
Sinngemäß gilt dies auch für Schäden im Sonder-/Teileigentum, wenn hierdurch Gemein- schaftseigentum mitgefährdet ist. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung/Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist.

3 : Schutz vor Gefahren

3.1 Die vorhandenen Fluchtwege und Sicherheitseinrichtungen müssen zu jeder Zeit ungehindert genutzt werden können. Fluchtwege dürfen nicht versperrt werden. In Garagen dürfen leicht entzündbare und feuergefährliche Stoffe nicht aufbewahrt werden.

3.2 Schadhafte Balkonseitenscheiben müssen aus Sicherheitsgründen umgehend mit Verbund-sicherheitsglas (mind. 3/3mm) erneuert werden, um ein Herabfallen von Scherben bei Glasbruch aufgrund starker Winde zu vermeiden.

4 : Schutz vor Lärm, Staub, Gerüchen und anderen Unannehmlichkeiten

4.1. Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden. Insbesondere Hausmusik, die Benutzung von Fernsehern, Radio und ähnlichen Geräten, darf nicht zur Störung der übrigen Hausbewohner führen. Zimmerlautstärke ist einzuhalten. Im Falle, dass die Musik laut gehört werden soll, müssen Kopfhörer benutzt werden.

Bauarbeiten, die Lärm verursachen, sind ab 20.00 Uhr absolut verboten. An Samstagen sind Bauarbeiten von 8.00-13.00 Uhr möglich. An Sonntagen sind keine Bauarbeiten zulässig.

4.2. In der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und in der Zeit von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr muss auf das Ruhebedürfnis der Mitbewohner Rücksicht genommen werden. Bei Festen oder Familienfeiern ist eine vorherige Abstimmung mit den Nachbarn erforderlich.

4.3. Was für ruhestörenden Lärm gilt, gilt entsprechend für Gerüche (z. B. Grillen auf dem Balkon und/oder Hof) und sonstige Beeinträchtigungen der Mitbewohner.

4.4. Staubbehaftete Gegenstände dürfen in keinem Fall von den Balkonanlagen aus gereinigt werden. Die Reinigung der mit Staub behafteten Gegenstände (z.B. Staubtuch) darf nur vom Korridor der Treppenhausseite her vorgenommen werden.

Die Abflüsse der Balkonanlagen dürfen nicht zur Beseitigung von Flüssigkeiten benutzt werden, wegen des darunter verlaufenden Personen- und Kfzverkehrs. Balkone dürfen nur mit feuchtem Aufnehmer gereinigt werden, nicht aber mit Wassergüssen!

Die Abflüsse dienen nur zum Abfluss des Regenwassers während des Regens!

4.5. Durch die Tierhaltung darf keine Störung der übrigen Mitbewohner erfolgen. Das Füttern von fremden und eigenen Tieren außerhalb der Wohnung auf dem Grundstück der Wohnungseigentumsanlage COSTA RICA ist strengstens verboten.

Um die übrigen Nachbarn nicht zu stören, dürfen Tiere ohne Aufsicht nicht alleine auf dem Balkon gelassen werden. Nicht erlaubt ist auch die Reinigung des Balkons von Tier-exkrementen über die Balkonentwässerung. Tierhalter haften für Reinigungs- und Folge-kosten der Tierhaltung.

4.6 Die Haltung von als potentiell gefährlich eingestuften Hunderassen in der Comunidad ist verboten.

Besucher des Hauses, die Eigner solcher Tiere sind, müssen davon unterrichtet werden, dass sie diese nicht in die Comunidad mitbringen dürfen.

4.7 Hunde müssen auf dem Gemeinschaftsgelände, einschliesslich Parkplatz,  immer an der Leine geführt werden. Zugleich ist zu vermeiden, dass sie bellen und ihre Notdurft unkontrolliert verrichten.

4.8 Um zu vermeiden,  dass Hunde bellen oder Mitbewohner belästigen, dürfen sie nicht im Appartement allein gelassen werden.

4.9 Falls es zu Belästigungen kommen sollte, werden die Verantwortlichen von der Verwaltung abgemahnt, sowie ein kostenpflichtiges Bürofax zugestellt. Bei Nichterfolg kommt es nach Abwägung in jedem Einzelfall zur Anzeige bei der Polizei oder gegebenenfalls der Tierschutzbehörde bzw. zur Einschaltung eines Rechtsanwalts.

4.10 Zum Wäschetrocknen ist nur der Gebrauch von klappbaren Wäscheständern auf dem Balkon erlaubt. Nach Einbruch der Dunkelheit kann die Wäsche auch auf der Leine getrocknet werden, welche dann wieder bei Tagesanbruch eingeholt werden muss.

5 : Schutz der Baulichkeiten

5.1. Das Gemeinschaftseigentum muss pfleglich behandelt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden. Jeder ist zur Sorgfalt verpflichtet, damit Beschädigungen und/oder Beschmutzungen innerhalb und außerhalb der baulichen Anlagen dauerhaft verhindert werden.

5.2. Die Flachdachflächen (Solarium) stehen nur den Eignern, deren Gästen oder Mietern als Liege- und Begegnungsflächen zur Verfügung, jedoch nicht für störende sportliche Aktivitäten wie z.B. Fußball, Handball, Skating, Rollschuh- und Fahrradfahren etc. Aus Sicherheitsgründen ist das Betreten von Maschinen- und Energieverteilungsräumen verboten.

5.3. Reparaturen/Umbauarbeiten am Gemeinschaftseigentum der CCR und/oder am/im Sondereigentum von Nachbareigentümern sind rechtzeitig mit der Comunidad Costa Rica und den Nachbarn abzusprechen/mitzuteilen. Im übrigen sollten die Arbeiten spätestens nach 45 Tagen fertiggestellt werden.

6 : Aufzugsanlage

Die Benutzung erfolgt für die Nutzungsberechtigten auf eigene Gefahr. Der Personenaufzug darf nur mit der zulässigen Personenzahl belastet werden. Sperrige Lasten, solche, die den Gewichtsangaben im Personenaufzug nicht entsprechen oder diejenigen, welche die Kabine beschädigen könnten, dürfen nicht im Aufzug befördert werden. Das Rauchen im Aufzug ist nicht erlaubt.

7 : Wasserversorgungsanlage

Weil ursprünglich zusätzlich eine Warmwasserversorgung geplant war, wurden im Ge-bäude „Costa Rica“ zwei Versorgungsstränge für Frischwasser installiert. Die Wasserleitung, die mit einem roten Wasserabsperrhahn (immer der linke Wasserhahn) dauerhaft gekennzeichnet ist, darf unter keinen Umständen geöffnet werden. Sie muss immer geschlossen bleiben! Kosten, die wegen Verstoß gegen den vorstehenden Hinweis zur Schadensbeseitigung anfallen, sind von dem Eigner zu zahlen, in dessen Sondereigentum eine Öffnung der roten Wasserleitung festgestellt wird.

Bei Renovierungsarbeiten im Bad muss zwingend der rote Wasserhahn unbrauchbar gemacht werden. Der blau gekennzeichnete Wasserabsperrhahn ist immer funktions-tüchtig zu halten, um eine Sperrung der Wasserversorgung des gesamten Gebäudes zu vermeiden.

7.1 Die Genehmigung zum Abstellen der Wasserversorgung im gesamten Gebäude wird im Büro der CCR beantragt, damit diese es am schwarzen Brett einen Tag im Voraus für alle Bewohner bekanntgeben kann. Die CCR teilt dann dem Hausmeister den Tag und die Zeit der Unterbrechung der Wasserversorgung mit.

8 : Antennenanlage

Für die Gemeinschaftsantenne sind nur die vom Anlagenhersteller installierten Zuleitungskabel zu benutzen. Eingriffe in die Antennenanlage, und zwar schon im Bereich der Antennensteckdose im Sondereigentum, sind unzulässig. Kosten, die zur Schadens-beseitigung anfallen, sind von dem Eigner zu zahlen, in dessen Sondereigentum der Eingriff festgestellt wird.

Allgemein zu beachten ist, dass die Antennenanlage durch ein Fachunternehmen gewartet wird und dass durch Eingriffe Dritter in die Antennenanlage nachgeschaltete Antennenteilnehmer einen Leistungsabfall bzw. sogar völligen Leistungsausfall haben können.

9: Werbeflächen und Namensschilder

9.1. Werbeflächen dürfen an gewerblich genutzten Sondereigentumseinheiten nur nach Zustimmung durch Beschluß der Miteigentümer angebracht werden. Es ist sicherzustellen, dass bei Wegnahme der ursprüngliche (frühere) Zustand wiederhergestellt wird. Namens-schilder sind der eingeführten Art im Bereich der Appartmenteingänge anzupassen.

9.2. Verkaufshinweise dürfen nicht außen sichtbar am Sondereigentum angebracht werden. Verkaufshinweise können im Haupteingang am Anschlagbrett der Gemeinschaft be-kanntgegeben werden.

10 : Bauliche Änderungen

Bauliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum (z. B. Balkonanlage, tragende Zwischen-wände, Wasser-u. Stromleitungen u. ä.), die über die ordnungsgemäße Instand-haltung/ Instandsetzung hinausgehen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn hierzu eine schriftliche Bestätigung des/der Präsidenten/in vorliegt.

Der Einbau der Wasseruhr einschließlich Absperrhahn mit Sichtfenster zum Außenflur ist entsprechend den schon vorhandenen Beispielen anderer Wohnungen durchzuführen (u.a. Apt.21, 57: weißer Alurahmen, bündig mit der Außenwand).

Arbeiten an Abflüssen und Leitung im allgemeinen: Bei solchen Arbeiten ist zu vermeiden, dass Schutt oder überschüssiges Material in den Rohren verbleibt, um Verstopfungen und Schäden zu verhindern.

Bei Arbeiten an den Leitungsschächten, die über den Garagen enden, muss unbedingt vermieden werden, daß Schutt herabfällt, der die Fahrzeuge oder die Abflußleitungen beschädigen kann, weshalb auch jeweils der Eigentümer der Garage unter dem Schacht informiert werden muss, damit Schäden vermieden werden.

Die Abflussrohre von Küche und Bad verlaufen unterhalb der Fußbodendecke und damit in der darunterliegenden Wohnung. Um neue Abflussrohre fachgerecht zu verlegen, müssen die Arbeiten von der darunterliegenden Wohnung aus durchgeführt werden. Hierzu ist die abgehängte Deckenkonstruktion zu entfernen, welche mit eingehängten Platten zur Revision wieder einzubauen ist (entsprechend dem ursprünglichen System), um den Zugang zu den Rohren zsu gewährleisten.
Schäden durch die Verlegung von Be- und Entwässerungsleitungen bzw. durch die Beseitigung der abgehängten Decke in der darunterliegenden Wohnung sind vom auftraggebenden Wohnungseigentümer zu dessen Kosten zu beseitigen, ebenso bau-bedingte Wasserschäden. Es wird dringend empfohlen, vor Beginn der Arbeiten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Bauschutt ist abzufahren und darf nicht im oder am Müllcontainer entsorgt werden.

Die Gemeinschaftsanlagen (Flure, Treppen, Aufzugskabine, Parkplätze…) sind täglich nach Arbeitsschluß zu reinigen. Wir möchten Sie daran erinnern, dass diese Arbeiten nicht zu dem Reinigungsservice der CCR gehören.

Eine Ergänzung der äußeren Gestaltung des Gebäudes (z.B. Markisen, Fenster, Revisions-türen der Wasseruhren, Eingangstüren und Gitter) darf nur in der bereits vorhandenen äußeren Ansicht der Gesamtanlage vorgenommen werden, nachdem die CCR schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

Außen sichtbare Anstriche/Stoffe haben in den dazu vorgegebenen Farben:

  • Türzargen: dunkelgrün Verde Mayo Nr. 559
  • Gitter und Fenstergitter: schwarz
  • Garagentore und Garagentorzargen: grau, Gris Perla Nr. 509
  • Markisen: gelb mit schwarzen Streifen von ca. 25 mm Breite gemäss Ver- fügbarkeit am Markt,

streng passend zu den bereits in der Örtlichkeit angebrachten Farbtönen zu erfolgen.

Folgende Ausführungen der Wohnungseingangstür sind zulässig:

  1. Eine Aluminiumtür, mit 10 quadratischen Kassetten zur Aussenseite hin und Lackierung mit Holzmaserung (siehe zur Anlage der Kassetten im 6. Stock, Appt. 6)
  2. Eine Holztür mit 18 Kassetten und klar lackiert (siehe Anlage der Nachbartüren).

11 : Weitergabe der Verpflichtungen

Soweit Wohnungseigentümer das Sonder-/Teileigentum nicht selbst nutzen, sind sie ange- halten, die vorliegende Hausordnung zum Bestandteil der abzuschließenden Miet-, Pacht- und/oder Nutzungsverträge (auch mit Familienangehörigen), seien sie entgeltlich oder un- entgeltlich, mit bindender Wirkung gegenüber den Nutzern zu machen.

Sachdienlicherweise ist jedem Nutzer eine Hausordnung zur unterschriftlichen Anerkennung (mit Datumsangabe) vorzulegen. Der Verwaltung ist die jeweilige geänderte Belegung des Appartments anzuzeigen, sei es durch Eigner-, Mieter- oder Residenten-wechsel.

12 : Müllentsorgung

Der Hausmüll muss in die von der Gemeinde bereit gestellten Container entsorgt werden. Leerungen erfolgen dreimal wöchentlich.

Der Sperrmüll ist an der gekennzeichneten Zone einmal im Monat zu dem angegeben Datum des Abholtermins zu deponieren (Erfragung bei der Verwaltung CCR).
13 : Überwachung der Durchführung der Hausordnung

Der/die Präsident/in ist unabdingbar verpflichtet und berechtigt, für die strikte Durchführung der Hausordnung zu sorgen.

14 : Inkrafttreten

Diese Hausordnung wird mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Eigentümer-versammlung gültig. Vorhergehende Hausordnungen verlieren ihre Gültigkeit.